Aktueller Hinweis zur Anlieferung von Bauschutt an unseren Wertstoffhöfen
Umsetzung der LAGA M23 auf unseren Wertstoffhöfen und was dabei zu beachten ist
Niemegk, 25.02.2026
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
als Kundinnen und Kunden unserer Wertstoffhöfe möchten wir Sie über eine wichtige Änderung bei der Annahme von Bau- und Abbruchabfällen informieren.
Auf Grundlage der bundesweiten Vorgaben der LAGA M23 sind wir verpflichtet, die Einstufung und Dokumentation von Bauschutt entsprechend anzupassen.
Ziel ist es, die Verwertung mineralischer Bauabfälle zu verbessern und gleichzeitig mögliche Risiken durch Asbest fachgerecht zu berücksichtigen.

Was bedeute das für Sie?
Gebäude ab Baujahr 1993
Gebäude, die nach 1993 errichtet wurden, gelten grundsätzlich als asbestfrei.
Der daraus anfallende Bauschutt kann – sofern geeignet – der Verwertung zugeführt werden.
Gebäude vor Baujahr 1993
Bei älteren Gebäuden wird vorsorglich von einer möglichen geringfügigen Asbestbelastung ausgegangen.
Der Bauschutt wird entsprechend eingestuft und in der Regel der Beseitigung zugeführt.
Die Abfallbezeichnung bleibt dabei unverändert; es erfolgt lediglich eine zusätzliche Kennzeichnung.
Annahme von Kleinmengen auf unseren Wertstoffhöfen
Für haushaltsübliche Kleinmengen gilt die sogenannte Kleinmengenregelung.
Für die Annahme ist erforderlich:
- das Ausfüllen eines Formblattes zur Selbstauskunft
- die Angabe des Baujahres des Gebäudes
- Angaben zur Zusammensetzung des Materials
- eine Sichtkontrolle durch unsere Mitarbeiter
Eine Laboranalyse ist bei Kleinmengen nicht notwendig.
Das Formblatt zur Selbstauskunft finden Sie in unserem Downloadbereich auf unserer Internetseite. Sie können es dort vorab herunterladen, ausfüllen und für die Anlieferung Ihres Bauschuttes an unseren Wertstoffhöfen mitbringen.
Bitte beachten Sie, dass wir Bauschutt ohne ausgefüllte Selbstauskunft nicht annehmen dürfen.
Anlieferungen über 10 m³
Bei größeren Mengen (über 10 m³) oder bei umfangreichen Abbruchmaßnahmen ist zwingend erforderlich:
- ein Beprobungsergebnis (Analyse)
- eine vollständige Selbstauskunft
Bitte stimmen Sie diese Anlieferungen vorab mit den Ansprechpartnern auf unseren Wertstoffhöfen oder gern auch mit unserem Team der Abfallberatung ab.
Wichtiger Hinweis
Offensichtlich asbesthaltige Materialien (z. B. Wellasbest) dürfen nicht mit normalem Bauschutt vermischt werden. Diese Stoffe unterliegen besonderen gesetzlichen Vorgaben und sind getrennt zu entsorgen.
Unser gemeinsames Ziel
Mit der Umsetzung der LAGA M23 sorgen wir auf unseren Wertstoffhöfen für eine sichere, transparente und gesetzeskonforme Annahme von Bauabfällen. Gleichzeitig schaffen wir die Grundlage für eine höhere und nachhaltige Verwertungsquote.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung.