Bauschutt (nur mineralisch)

Bauschutt (nur mineralisch)

Entsorgungsweg

Weitere Entsorgungs- oder Verwertungshinweise:

Auf Grundlage der bundesweiten Vorgaben der LAGA M23 sind wir verpflichtet, die Einstufung und Dokumentation von Bauschutt entsprechend anzupassen. Ziel ist es, die Verwertung mineralischer Bauabfälle zu verbessern und gleichzeitig mögliche Risiken durch Asbest fachgerecht zu berücksichtigen. Auf dem Bild ist eine Wanne mit mineralischem Bauschutt aus einem Abbruch dargestellt.
Für Sie bedeutet das Folgendes: Gebäude, die ab dem Baujahr 1993 errichtet wurden, gelten grundsätzlich als asbestfrei. Der daraus anfallende Bauschutt kann – sofern er die weiteren Annahmekriterien erfüllt – der Verwertung zugeführt werden. Bei Gebäuden, die vor 1993 errichtet wurden, wird hingegen vorsorglich von einer möglichen geringfügigen Asbestbelastung ausgegangen. Der anfallende Bauschutt wird entsprechend eingestuft und in der Regel der Beseitigung zugeführt. Die Abfallbezeichnung bleibt dabei unverändert; es erfolgt lediglich eine zusätzliche Kennzeichnung.

Für haushaltsübliche Kleinmengen auf unseren Wertstoffhöfen gilt die sogenannte Kleinmengenregelung. Voraussetzung für die Annahme ist das Ausfüllen eines Formblattes zur Selbstauskunft, die Angabe des Baujahres des Gebäudes sowie Informationen zur Zusammensetzung des Materials. Zusätzlich erfolgt eine Sichtkontrolle durch unsere Mitarbeiter. Eine Laboranalyse ist bei Kleinmengen nicht erforderlich. Das Formblatt zur Selbstauskunft finden Sie im Downloadbereich auf unserer Internetseite. Sie können es vorab herunterladen, ausfüllen und zur Anlieferung Ihres Bauschuttes mitbringen. Bitte beachten Sie, dass wir Bauschutt ohne ausgefüllte Selbstauskunft nicht annehmen dürfen.

Bei größeren Mengen von über 10 m³ oder bei umfangreichen Abbruchmaßnahmen sind ein Beprobungsergebnis (Analyse) sowie eine vollständige Selbstauskunft zwingend erforderlich. Solche Anlieferungen stimmen Sie bitte vorab mit den Ansprechpartnern auf unseren Wertstoffhöfen oder mit unserem Team der Abfallberatung ab.

Wichtig ist außerdem: Offensichtlich asbesthaltige Materialien, wie beispielsweise Wellasbest, dürfen nicht mit normalem Bauschutt vermischt werden. Diese Stoffe unterliegen besonderen gesetzlichen Vorgaben und sind getrennt zu entsorgen.