Sperrmüllformular
Was wir abholen
Wir holen gern ab, was Sie hier anmelden, ...
aber nur dann, wenn es auch wirklich Sperrmüll ist.
In der Abfallentsorgungssatzung heißt es dazu „Unter Sperrmüll versteht man Abfälle, die selbst nach einer zumutbaren Zerkleinerung, wegen ihrer Sperrigkeit, ihres Gewichtes oder ihrer Materialbeschaffenheit nicht in die Restabfallbehälter passen.“
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Der alte Sessel und der abgewetzte Wohnzimmerteppich, Omas alter Küchenschrank und das alte Kinderbett, alte Koffer und Reisetaschen all das gehört selbstverständlich zum Sperrmüll.
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Wenn Sie aber Dielen- und Laminatbretter*, Zimmer- und andere Türen*, Wandpanele* oder Fenster* samt Außenjalousie*, Rankegitter, Fensterladen und ähnliche zum Haus gehörende Gegenstände als Sperrmüll entsorgen wollen, sagen wir NEIN.
- Um zu präzisieren, was Sperrmüllgegenstände sind, kann man auch sagen: bei Sperrmüll handelt es sich um Gegenstände, die nicht in die Restabfallbehälter passen, und/bzw. um Mobiliar und Ausstattungen, die man bei einem Umzug mit in die neue Wohnung nehmen würde.
Darum sagen wir nein.
Würden Sie die, im Satz oben mit dem Sternchen* gekennzeichneten Bauteile aus einer Mietwohnung mitnehmen, wenn Sie in eine neue Wohnung umziehen? Natürlich nicht!
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Diese Abfälle sind kein Spermüll und müssen gebührenpflichtig auf unseren Wertstoffhöfen angeliefert werden.
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Nein sagen wir auch zu Hausrat, Altkleidern oder Geschirr, die allesamt in den Restabfallbehälter bzw. einen Abfallsack passen und deshalb als Restabfall oder über die Altkleidersammlung (auch auf unseren Wertstoffhöfen) entsorgt werden können.
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Metallschrott gehört ebenfalls nicht zum Sperrmüll.
Das Steuerzeichen
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Das Steuerzeichen ist objektgebunden, das heißt, jedem Grundstück zugeordnet. Das Steuerzeichen ist siebenstellig. Grundstückseigentümer finden es auf ihrem Gebührenbescheid.
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Wenn Sie Mieter sind, haben Sie kein Steuerzeichen.
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In diesem Formular ist das Steuerzeichen jedoch ein Pflichtfeld. Bitte tragen Sie als Mieter ersatzweise sieben Mal die Eins (1111111) ein und geben unbedingt Namen und Anschrift des Vermieters an.
- Zuletzt aktualisiert: 04. Januar 2021