Mindestleerung für Restabfallbehälter

Das ist der Grund
Immer gab es Nullleerer
Die bis zur Wiedereinführung der Mindestleerungen gültigen Satzungsregelungen ohne Mindestleerungen konnten nicht verhindern, dass einige Haushalte, Gewerbetreibende und Nutzer von vorübergehend genutzten Objekten ihre Restabfallbehälter über Jahre jeweils kein einziges Mal zur Entsorgung bereitgestellt haben (sogenannte Nullleerer).
Dass dort, wo Menschen leben und arbeiten, überhaupt kein Abfall zur Beseitigung anfällt, ist wirklichkeitsfremd und entspricht nicht der Lebensrealität. Um dem entgegenzuwirken, sind Mindestleerungen für die Restabfallbehälter erneut eingeführt worden.
Dagegen hilft die Mindestentleerungsgebühr
Mindestleerungen sind üblich. Die Festlegung von Mindestleerungen und die damit verbundene Erhebung einer Mindestentleerungsgebühr sind üblich und werden von zahlreichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern praktiziert.
Das ist die Definition
Was versteht man darunter?
Unter Mindestleerungen und der damit einhergehenden Mindestleerungsgebühr versteht man eine festgesetzte Anzahl von Entleerungen, die unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch festgesetzt und erhoben werden.
Das soll erreicht werden
Mittels der Mindestleerungen soll der Benutzungszwang durchgesetzt und zur ordnungsgemäßen und satzungskonformen Abfallentsorgung angehalten werden.
Gleichzeitig sorgen die vorgegebenen Mindestleerungen für mehr Gebührengerechtigkeit. Es müssen ansonsten diejenigen, die legal entsorgen für diejenigen, die sich der Überlassungspflicht der Abfälle durch "linke" Entsorgungswege, wie illegale Abfallablagerung, Entsorgung in Straßenpapierkörbe, Nutzung fremder Behälter, Entsorgung am Arbeitsplatz und andere mehr entziehen, mitzahlen.
Anzahl für Haushalte
Das gilt für private Haushalte
Für Haushalte wurde anhand des durchschnittlichen Restabfallaufkommens im Landkreis in Höhe von 540 Litern pro Person und Jahr, das entspricht 10 Liter pro Person und Woche, das Mindestleerungsvolumen mit 120 Liter pro Person und Jahr deutlich unter dem Durchschnitt gewählt.
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Die Anzahl der Mindestleerungen je Haushalt pro Kalenderjahr wird nach der folgenden Formel berechnet, wobei immer auf ganze Zahlen aufzurunden ist ...
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Personenzahl pro Haushalt mal 120
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geteilt durch die genutzte Behältergröße (des Restabfallbehälters mit 40, 60, 80, 120, 240 oder 1.100 Liter).
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Rechenbeispiel
für vier Personen im Haushalt, die einen 80 Liter Restabfallbehälter nutzen ... 4 mal 120 geteilt durch 80 ergibt ...
6 Mindestleerungen pro Jahr
Allerdings ...
bleibt der überwiegende Teil der Haushalte von dieser Regelung unberührt, da die vorgegebene Anzahl der Mindestleerungen regelmäßig geringer ist als die Anzahl der tatsächlich in Anspruch genommenen Entleerungen.
Anzahl für Betriebe
Das gilt für Betriebe
Zur Ermittlung der Mindestleerungen wurde für Gewerbebetriebe ein Einwohnergleichwert (EGW) in Höhe von 0,7 festgesetzt.
Zur Berechnung des EGW wurde die pro Einwohner anfallende Restabfallmenge von 120 l zugrunde gelegt. Weiterhin wurden die gewerblichen Abfallerzeuger im Kreisgebiet in verschiedene Branchen eingeteilt. Der EGW für gewerbliche Einrichtungen beträgt einheitlich 0,7 (120 l X 0,7 = 84 l) je branchenabhängigen Maßstab.
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Die Anzahl der Mindestleerungen je Gewerbe pro Kalenderjahr wird nach der folgenden Formel berechnet, wobei immer auf ganze Zahlen aufzurunden ist ...
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Anzahl Einwohnergleichwerte mal 120
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geteilt durch die genutzte Behältergröße (des Restabfallbehälters mit 40, 60, 80, 120, 240 oder 1.100 Liter).
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Rechenbeispiel
für einen Betrieb der Branche Handel, Industrie, Handwerk und Ähnliche, der einen 80 Liter Restabfallbehälter nutzt ...
0,7 (ein Einwohnergleichwert) mal 3 Beschäftigte mal 120 geteilt durch 80 ergibt
4 Mindestleerungen pro Jahr
Anzahl für die Datsche
Das gilt für das Laubengrundstück
Für vorübergehend genutzte Objekte wird folgendermaßen berechnet ...
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Die Anzahl der Mindestleerungen je Haushalt pro Kalenderjahr wird nach der folgenden Formel berechnet, wobei immer auf ganze Zahlen aufzurunden ist. Die Formel lautet ...
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Anzahl Einwohnergleichwerte mal 120
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geteilt durch die genutzte Behältergröße (des Restabfallbehälters 40, 60, 80, 120, 240 oder 1.100 Liter sowie mit 40-Liter Abfallsäcke).
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Der Einwohnergleichwert je Objekt beträgt 0,66.
Rechenbeispiel
für ein Gartenobjekt, das über 40-Liter Abfallsäcke entsorgt ...
0,66 mal 120 geteilt durch 40 ergibt ...
2 Mindestleerungen in Form von Abfallsäcken pro Jahr
Rechtsgrundlage
Sind Mindestleerungen rechtlich zulässig?
Ja.
Die Anzahl der Mindestleerungen wird in der Abfallgebührensatzung in Form einer Mindestgebühr wirksam.
Rechtsgrundlage dafür ist § 9 Absatz 3 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG). Danach ist die Erhebung von Grund- und Mindestgebühren zulässig. Auch die Rechtsprechung akzeptiert eine solche Regelung im Rahmen des weiten Gestaltungsermessens von Satzungsgebern.
Die vorgegebene Anzahl der Mindestleerungen in allen Bereichen ist so niedrig bemessen, dass sie dem Gebot der Abfallvermeidung und Abfalltrennung nicht widerspricht.
- Zuletzt aktualisiert: 20. Februar 2022