Container- und andere Dienstleistungen

CONTAINERDIENST | MEDIZINISCHE ABFÄLLE | SPEISERESTE | ALTAKTEN
Container bestellen
Ihren Wunsch, einen Container zu nutzen, teilen Sie uns dann bitte zuerst über dieses Anfrageformular nach einer Containerdienstleistung mit. Sie erhalten dann von uns umgehend ein Angebot.
Möchten Sie vor einer Anfrage bestimmte Sachverhalte zur Containernutzung persönlich klären, z. B. ob der Ort, den Sie für die Aufstellung des Containers vorgesehen haben, geeignet ist, helfen unsere Mitarbeiter/-innen im Bereich Abfallberatung und Vertrieb.
Nachfolgend beschriebene Container stehen zu Ihrer Nutzung bereit.
Wir haben den passenden Container
Mini-Absetzcontainer
Absetzcontainer
Abrollcontainer
Hinweise
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Bitte beachten Sie unbedingt die Leistungsbedingungen der APM GmbH sowie die örtliche Regelungen, nach denen die Aufstellung eines Containers im öffentlichen Raum ggf. genehmigungspflichtig und der Besteller verkehrssicherungspflichtig.
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Hinsichtlich der Aufstellung und des Platzbedarfes für den Container und dessen Aufstellung und Abholung beachten Sie bitte unbedingt diese Informationen.
- Zum Weiterempfehlen unserer Leistungen haben wir diesen Flyer für Sie vorbereitet.
Medizinische Abfälle
Sind medizinische Abfälle zu entsorgen, ist es wichtig zu wissen, dass Abfälle, die unter den Abfallschlüssel AVV 180104 und AVV 180101 in medizinischen Einrichtungen anfallen, getrennt vom Siedlungsabfall (Restabfall/Hausmüll) entsorgt werden müssen.
Den Hinweisen der Richtlinie der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes ist Folge zu leisten. Der Grundsatz der LAGA-Richtlinie besagt, dass aus Gründen des Arbeitsschutzes diese Abfälle ohne jede außerbetriebliche Vorbehandlung (Sortierung, Siebung, Zerkleinerung usw.) der Verbrennung zuzuführen sind.
Abfälle, die unter AVV 18 01 04 fallen ...
sind Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden, so z. B. Wäsche, Gipsverbände, Einwegkleidung, Stuhlwindeln, Inkontinenzmaterialien, mit Blut und Sekret behaftete Verbände sowie Kleidung ect.
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Die Abfälle der AVV 180104 sind unmittelbar am Ort ihres Anfallens in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen zu sammeln und ohne Umfüllen oder Sortieren in sicher verschlossenen Behältnissen zur zentralen Sammelstelle zu befördern.
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Die Behältnisse sollen nicht zu groß sein, um eine sichere Handhabung zu gewährleisten. Die Abfälle dürfen auch an der Sammelstelle nicht umgefüllt oder sortiert werden.
Angebot der APM GmbH
Für diese Entsorgungsleistung hält die APM GmbH den 30 Liter Behälter mit folgenden Behältermaßen bereit.
Höhe 20 cm | Breite 40 cm | Tiefe 33 cm
Entsorgung von Covid-19-Schnelltests
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Aktuell bieten wir für die Entsorgung von Covid-19-Schnelltests 30 Liter Spezialbehälter an.
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In diese Behälter dürfen die Schnelltests sowie die Schutzkleidung, die während der Probenahme getragen wurde (Handschuhe, Masken, Kittel usw.) hineinverbracht werden.
Abfälle, die unter AVV 18 01 01 fallen ...
sind spitze oder scharfe Gegenstände (außer 180103*) bzw. Abfälle wie z. B. Kanülen, Skalpelle und Gegenstände mit ähnlichem Risiko für Schnitt- oder Stichverletzungen.
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Diese Abfälle müssen in stich- und bruchfesten Einwegbehältnissen gesammelt, fest verschlossen, sicher vor unbefugtem Zugriff gelagert, transportiert und entsorgt werden.
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Eine gemeinsame Entsorgung mit Abfällen nach AVV 180104 ist unter seuchenhygienischen Gesichtspunkten möglich, solange die Belange des Arbeitsschutzes, insbesondere Schutz vor Verletzungen, beachtet werden.
Angebot der APM GmbH
Für diese Abfallentsorgungsleistung hält die APM GmbH den 3 Liter Behälter mit folgenden Behältermaßen bereit.
Höhe 26 cm | Breite 13,5 cm | Tiefe 13,5 cm
Wir freuen uns, ...
auch Ihr Entsorgungspartner werden zu dürfen. Dazu kontaktieren Sie bitte die Mitarbeiterinnen des Bereiches Abfallberatung und Vertrieb.
Bitte beachten Sie unbedingt die Leistungsbedingungen der APM GmbH.
Speisereste entsorgen
Speiserestabfälle, die in gastronomischen Einrichtungen anfallen, dürfen nicht über die Restabfallbehälter, sondern müssen separat entsorgt werden. Die APM GmbH bietet dafür folgende Entsorgungsmöglichkeiten an.
Deckelsack
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Der 20 Liter Deckelsack oder der 45 Liter Deckelsack sowie eine 240 l Tauschtonne, in die die mit Speiseresten befüllten Deckelsäcke zum Transport eingestellt werden.
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Die mit vollen Deckelsäcken befüllte Tauschtonne wird bei jeder Abholung bzw. Entsorgung gegen eine saubere und desinfizierte Tonne ausgetauscht.
Speiseresttonne
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Die 240 Liter Speiseresttonne. In diese Tonne werden die Speisereste lose eingefüllt. Die befüllte 240 Liter Speiseresttonne wird bei jeder Abholung bzw. Entsorgung gegen eine saubere und desinfizierte Tonne ausgetauscht.
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Brat- und Frittierfett kann über ein 60 Liter Fass entsorgt werden.
Wir freuen uns, ...
auch Ihr Entsorgungspartner werden zu dürfen. Dazu kontaktieren Sie bitte die Mitarbeiterinnen der Abfallberatung und Vertrieb.
Bitte beachten Sie unbedingt die Leistungsbedingungen der APM GmbH.
Akten vernichten
Daten und Altakten sind zu vernichten?
Für die Entsorgung von vertrauenswürdigen Dokumenten und Altakten (Aktenvernichtung) stellen wir Ihnen geeignete Sicherheitsbehälter zur Verfügung, in die Sie in Ruhe und Sorgfalt Ihre Altakten einfüllen können. Die befüllten Behälter holen wir bei Ihnen ab und führen sie einer zertifizierten Entsorgungsanlage zu, die nach Bundesdatenschutzgesetz Altakten vernichtet darf.
Bitte nutzen Sie folgende Sicherheitsbehälter ...
Sicherheitsbehälter 250
Behältervolumen 250 Liter (für ca. 30 Aktenordner)
Behältermaße Höhe 101 cm/Breite 58 cm/Tiefe 60 cm
Sicherheitsbehälter 500
Behältervolumen 500 Liter (für ca. 60 Aktenordner)
Behältermaße Höhe 85 cm/Breite 106 cm/Tiefe 71 cm
Wir freuen uns, ...
auch Ihr Entsorgungspartner werden zu dürfen. Dazu kontaktieren Sie bitte die Mitarbeiterinnen der Abfallberatung und Vertrieb.
Bitte beachten Sie unbedingt die Leistungsbedingungen der APM GmbH.
Leistungsbedingungen
Allgemeine Geschäfts- und Leistungsbedingungen (AGB) der APM Abfallwirtschaft Potsdam-Mittelmark GmbH für die Entsorgung von Abfällen (Stand 11/2020)
HInweis: Die AGB für Sie zum Ausdrucken stehen im Downloadbereich zur Verfügung.
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1)
Der Vertrag wird zwischen dem Kunden bzw. Besteller (nachfolgend Auftraggeber genannt) und der APM Abfallwirtschaft Potsdam-Mittelmark GmbH (nachfolgend Auftragnehmer genannt) schriftlich geschlossen. Zusätzlich kommen Verträge durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers einer Bestellung des Auftraggebers zu den nachfolgenden Bedingungen zustande.
Abweichende Vertragsregelungen gelten nur, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt sind und vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.
(2)
Es gelten ausschließlich die AGB des Auftragnehmers. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen der Auftraggeber gelten nicht, es sei denn, der Auftragnehmer hat der Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1)
Der Vertrag umfasst die Bereitstellung eines Containers oder sonstig zugelassenen Abfalltransportbehälter (Abrollcontainer/-Presscontainer, Absetzcontainer/- Presscontainer, Müllgroßbehälter bis 1.100 l, Abfall/-Wertstoffsack) zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit von zunächst max. 5 Werktagen (inkl. Bereitstellung und Abholung) und die Abfuhr des gefüllten Containers oder sonstig zugelassenen Abfalltransportbehälters durch den Auftragnehmer zur Annahmestelle.
(2)
Bis zur endgültigen Entsorgung und/oder Verwertung verbleibt der Abfall im Eigentum des Auftraggebers.
(3)
Die Auswahl der anzufahrenden Annahmestelle (Umladestelle, Beseitigungsanlage oder Verwertungsanlage oder dergleichen) obliegt dem Auftragnehmer.
(4)
Eine Untervermietung der Container oder sonstigen Abfalltransportbehälter ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers in Textform nicht zulässig.
§ 3 Zeitliche Auftragsabwicklung
(1)
Der Auftragnehmer stellt den Container oder sonstig zugelassenen Abfalltransportbehälter am Aufstelltag auf dem vom Auftraggeber bestimmten Platz zur Verfügung.
(2)
Ist der Container oder sonstig zugelassenen Abfalltransportbehälter nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, ist der Auftragnehmer berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Zeit hinaus eine angemessene Vergütung, mindestens jedoch die Container- bzw. Behältermiete, in Rechnung zu stellen.
(3)
Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Anlieferung oder Abholung des Containers oder sonstig zugelassenen Abfalltransportbehälter sind für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Zeitliche Abweichungen von bis zu zwei Stunden vom zugesagten Zeitpunkt der Leistungsbereitstellung begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Auftragnehmer.
§ 4 Zuwegung und Aufstellort
(1)
Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellort für den Container oder dem sonstig zugelassenen Abfalltransportbehälter vorzuhalten. Er hat auch für die notwendigen Zuwegungen zum Aufstellort zu sorgen. Zufahrt und Aufstellort müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Unbefestigte Zufahrtswege und Aufstellorte sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit schwerem LKW geeignet ist.
(2)
Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellort besteht keine Haftung des Auftragnehmers, es sei denn es liegt hier Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Für Schäden am Fahrzeug oder Container oder dem sonstig zugelassenen Abfalltransportbehälter infolge ungeeigneter Zufahrten oder Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.
(3)
Bei Abholung des Containers oder sonstig zugelassenen Abfalltransportbehälters hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass der Container oder sonstig zugelassene Abfalltransportbehälter frei zugänglich ist.
(4)
Ungeeignete Aufstellorte oder zugestellte bzw. zugeparkte Aufstell- oder Abholorte führen zu kostenpflichtigen Leerfahrten. Das schließt auch zeitweise Behinderungen (Straßensperren, Baustellen, Schnee etc.) mit ein. Durch den Auftraggeber muss hier die Wahl eines neuen Bereitstellungsplatzes berücksichtigt werden, sofern ansonsten eine Anlieferung oder Abholung nicht oder nur mit einem unangemessenen Risiko für den Auftragnehmer möglich ist.
(5)
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Container selbsttätig umzusetzen oder Dritten, die nicht ausdrücklich von dem Auftragnehmer hierzu beauftragt wurden, zur Abholung zu überlassen.
§ 5 Absicherung des Aufstellortes
(1)
Der Auftragnehmer stellt einen ordnungsgemäß gekennzeichneten Container oder sonstig zugelassenen Abfalltransportbehälter, wenn die Aufstellung des Containers oder sonstig zugelassenen Abfalltransportbehälter auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist.
(2)
Erforderliche behördliche Erlaubnisse oder Genehmigungen wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen hat der Auftraggeber einzuholen.
(3)
Für erforderlichen Sicherungsmaßnahmen des Containers oder sonstig zugelassenen Abfalltransportbehälter, etwa durch Absperrungen, Beleuchtung oder das Aufstellen von Verkehrszeichen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
(4)
Für unterlassene Sicherung des Containers oder des sonstig zugelassenen Abfalltransportbehälters oder fehlende Genehmigung haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat gegebenenfalls den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.
§ 6 Befüllung
(1)
In die Container oder sonstig zugelassenen Abfalltransportbehälter dürfen nur die gemäß Auftragserteilung beantragten Abfallarten eingefüllt werden. Bei der Einfüllung sind die vom Auftragnehmer herausgegebenen und dem Vertrag beigefügten Hinweisblätter zur Befüllung der Container oder sonstig zugelassenen Abfalltransportbehälter für die jeweilige Abfallart zu beachten.
(2)
Die Container oder sonstig zugelassenen Abfalltransportbehälter dürfen nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes gleichmäßig beladen werden.
(3)
Befüllungen der Container oder sonstig zugelassenen Abfalltransportbehälter entgegen der beantragten Abfallarten (Fehlbefüllung) führen dazu, dass der Auftragnehmer die Übernahme der Abfälle verweigern kann, bis der Auftraggeber den vertragsgerechten Zustand hergestellt hat.
(4)
Abweichend von vorgenannten Abs. (3) ist der Auftraggeber im Falle vertragswidriger Befüllung des Containers und hierdurch verursachter Verweigerung des Abtransports durch den Auftragnehmer verpflichtet, die Abfälle in eigener Verantwortung ordnungsgemäß zu entsorgen und den geleerten Container unverzüglich – spätestens innerhalb von 5 Werktagen – zur Abholung durch den Auftragnehmer bereit zu halten. Sofern die Wiederherstellung des vertragsgerechten Zustandes umgehend nicht möglich ist, führen Überladungen oder Fehlbefüllungen der Container oder sonstig zugelassenen Abfalltransportbehälter zu kostenpflichtigen Leerfahrten.
(5)
Sind die Abfälle bereits in den Besitz des Auftragnehmers gelangt, kann dieser die erforderlichen gesonderten Entsorgungen bzw. Maßnahmen vornehmen, die für die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle erforderlich sind. Gleiches gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung der Container erst später herausstellt oder die vereinbarte Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle nicht möglich ist. In jedem Fall sind die dadurch entstehenden Mehrkosten durch den Auftraggeber zu tragen.
§ 7 Entgelt und Mehrkosten
(1)
Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete und Abholung des Containers oder sonstig zugelassenen Abfalltransportbehälter sowie die Kosten für die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle.
(2)
Für vergebliche An- und Abfahrten (Leerfahrten) bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder sonstig zugelassenen Abfalltransportbehälters hat der Auftraggeber eine Entschädigung in Höhe von 75 % des vereinbarten Transportpreises (zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) je Leerfahrt zu zahlen, falls nicht anders vereinbart.
(3)
Befüllungen der Container oder sonstig zugelassenen Abfalltransportbehälter entgegen der beantragten Abfallarten (Fehlbefüllung) führen zu einer Neuberechnung des Entsorgungspreises entsprechend der tatsächlich eingefüllten Abfallarten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Fehlbefüllung, insbesondere bei Fehlbefüllung mit gefährlichen Abfällen zusätzlich zum Entsorgungspreis den erhöhten Handlings- und Kostenaufwand in Rechnung zu stellen.
(4)
Soweit über die Mietdauer keine andere Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese bei allen Containern oder sonstig zugelassenen Abfalltransportbehältern 5 Arbeitstage (inkl. Bereitstellung und Abholung). Ab dem 6. Nutzungstag wird eine pauschale Miete entsprechend der aktuellen Preisliste erhoben, falls nicht anders vereinbart.
§ 8 Haftung und Schadenersatz
(1)
Für Schäden am Container oder sonstig zugelassenen Abfalltransportbehälter, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, soweit ihn an der Entstehung des Schadens Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers oder sonstig zugelassenen Abfalltransportbehälter in diesem Zeitraum.
(2)
Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Bereitstellung, Entleerung oder Abholung des Containers oder sonstig zugelassenen Abfalltransportbehälters entstehen, haftet der Auftragnehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Auftragnehmer schriftlich angezeigt wird. Bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer auch bei einfacher Fahrlässigkeit.
(3)
Für Kosten und Schäden, die durch Überladung, unsachgemäße oder falsche Einfüllung und Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber.
(4)
Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist ebenfalls ein Jahr.
(5)
Soweit die Haftung des Auftragnehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadensersatzansprüche gegen das Personal des Auftragnehmers.
(6)
In Fällen höherer Gewalt ist der Auftragnehmer von seiner Leistungspflicht befreit. Der Auftragnehmer haftet nicht für Eingriffe oder Einwirkungen in die regelmäßige Arbeitsleistung wie z. B. Glatteis, Streiks, Krieg, Sperrung der Entsorgungsanlagen o. ä. Ist das Leistungshindernis innerhalb von drei Monaten immer noch existent, sind beide Seiten zur fristlosen Kündigung berechtigt. In diesen Fällen entsteht dem Auftraggeber kein Anspruch auf Minderung, Ausgleichsansprüche oder Schadensersatz.
§ 9 Vergütungsanpassung
Ändern sich die der Preiskalkulation zugrundeliegenden Kosten, ist der Auftragnehmer berechtigt, zum Zwecke der Vertragsanpassung dem Auftraggeber ein neues Vertragsangebot zu übermitteln, das die Kostenveränderung in angemessener Weise berücksichtigt. Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, sind die Vertragspartner zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
§ 10 Zahlung
(1)
Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2)
Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort nach Rechnungserhalt und ohne Abzug zu zahlen.
(3)
Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 15 Tage nach Zugang der Rechnung.
§ 11 Datenschutz
(1)
Zum Zwecke der Erfüllung und Durchführung der Vertragsbeziehung werden von dem Auftragnehmer gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f EU-DSGVO personenbezogene Daten der jeweiligen Ansprechpartner des Auftraggebers sowie gegebenenfalls von dessen Vertragspartnern (Entfall- und/oder Abladestellen) erfasst und entsprechend den Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
(2)
Unter anderem werden die dem Auftragnehmer mitgeteilten personenbezogenen Daten von Ansprechpartnern des Auftraggebers sowie gegebenenfalls von dessen Vertrags- partnern zur Erfüllung und Durchführung der Vertragsbeziehung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und f EU-DSGVO an von dem Auftragnehmer eingesetzte Subunternehmer (z. B. Unterfrachtführer) übermittelt. Der Auftragnehmer hat die Subunternehmer vertraglich verpflichtet, diese Daten ausschließlich zur Erfüllung und Durchführung des jeweiligen Subunternehmervertrages entsprechend den Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes als Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 EU-DSGVO zu verarbeiten.
Seine nachfolgend aufgeführten Betroffenenrechte bezüglich dieser an Subunternehmer übermittelten Daten kann der jeweils Betroffene sowohl gegenüber dem Auftragnehmer als auch gegenüber den Subunternehmern ausüben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die datenschutzrechtlich erforderlichen Informationen jeweils ordnungsgemäß auch an seine Vertragspartner in der Entsorgungskette zu erteilen, soweit entsprechende personenbezogene Daten von Ansprechpartnern dieser Vertragspartner an den Auftraggeber weitergegeben und durch diesen an den Auftragnehmer übermittelt werden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen, die auf einem Verstoß des Auftraggebers gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen beruhen, sei es von privaten Dritten oder behördlicherseits, frei.
(3)
Die Daten werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung sowie den Zeitraum kaufmännischer und steuerlicher Aufbewahrungsfristen, üblicherweise zehn Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Leistungsaustausch stattfand, aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird der Auftragnehmer die Daten umgehend vernichten bzw. löschen.
(4)
Für den Zeitraum der Aufbewahrung ist der jeweils Betroffene jederzeit berechtigt, um Auskunftserteilung über seine bei dem Auftragnehmer gespeicherten Daten zu ersuchen.
(5)
Der Betroffene kann darüber hinaus jederzeit die Berichtigung oder Löschung einzelner personenbezogener Daten sowie eine Beschränkung der Datenverarbeitung verlangen bzw. der Datenverarbeitung widersprechen, soweit dies dem berechtigten Interesse des Auftragnehmers an der Fortsetzung der Datenverarbeitung, insbesondere vor dem Hintergrund der Vertragsdurchführung sowie der o. g. kaufmännischen und steuerlichen Aufbewahrungsfristen, nicht entgegensteht. Zudem steht dem Betroffenen ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu. Die weiteren Rechte des Betroffenen ergeben sich aus Art. 15-23 EU-DSGVO.
(6)
Der Betroffene ist berechtigt, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn er der Ansicht ist, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt. Die Kontaktdaten der für den Auftragnehmer zuständigen Aufsichtsbehörde lauten: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
(7)
Bezüglich etwaiger personenbezogener Daten Dritter, die gegebenenfalls in oder an den in die Container eingefüllten Materialien enthalten oder angebracht sind (z. B. Adressaufkleber auf Altpapier und Kartonagen, Daten auf Elektro-Alt-Geräten), wurden die jeweils Betroffenen von dem Auftraggeber auf ihre jeweilige Eigenverantwortung im Hinblick auf die eigenständige Löschung, Unkenntlichmachung oder anderweitige Vernichtung personenbezogener Daten hingewiesen. Ist der Auftraggeber selbst Betroffener im Sinne des Datenschutzes, wird ihm ein entsprechender Hinweis hiermit durch den Auftragnehmer erteilt. Hat der Auftraggeber den Auftragnehmer insoweit nicht ausdrücklich (auch) rechtswirksam mit einer Auftragsverarbeitung i. S. v. Art. 28 EU-DSGVO beauftragt, haftet der Auftragnehmer für etwaige Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben weder gegenüber den Betroffenen noch gegenüber dem Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen wegen etwaiger Verletzung datenschutzrechtlicher Vorgaben, sei es von privaten Dritten oder behördlicherseits, frei.
§ 12 Gerichtstand
Gerichtstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers.
APM Abfallwirtschaft Potsdam-Mittelmark GmbH | Bahnhofstr. 18 | 14823 Niemegk
Telefon 033843-30610 | Fax 033843-30690
E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | Internet www.apm-niemegk.de
§ 13 Salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen.
- Zuletzt aktualisiert: 15. März 2021