Unsere Handlungsgrundlagen

Kreislaufwirtschaftsgesetz
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

Kreislaufwirtschaftsgesetz

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz trat am 1. Juni 2012 in Kraft. Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz wurde im Lichte der geänderten Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, geändert durch Richtlinie 2018/851/EU) novelliert. Bis zum 05.07.2020 waren die Vorgaben der umfassend erneuerten Abfallrahmrichtlinie ins deutsche Recht umzusetzen. Diese Umsetzung erfolgte durch Artikel 1 des „Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union“ (Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes – KrWG). Ziel der novellierten Abfallrahmenrichtlinie ist eine verstärkte Förderung der Kreislaufwirtschaft durch Vermeidung und vor allem durch das verstärkte Recycling von Abfällen.

Neben den Vorgaben der Richtlinie, die ins deutsche Recht übernommen wurden, sind zusätzliche Maßnahmen ins deutsche Recht aufgenommen worden, um die Zielsetzung der Richtlinie zu erreichen. Um die Vermeidung von Abfällen zu stärken, wurde das schon bekannte und bewährte System der Produktverantwortung um die Obhutspflicht erweitert. Die Obhutspflicht verlangt die Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit von Erzeugnissen und lässt deren Entsorgung nur als letzte Möglichkeit zu. Weiter sichert die Obhutspflicht eine Transparenzpflicht, die auf Grundlage einer Rechtsverordnung durchgesetzt werden kann. Danach können Berichte über den Umgang mit Warenüberhängen, Retouren oder Maßnahmen zur Gebrauchserhaltung der Produkte gefordert werden.

Damit das Recycling von Abfällen verbessert wird, soll vor allem die Getrenntsammlungspflicht von Abfällen gestärkt werden. Darüber hinaus werden in Deutschland Stellen und Institutionen des Bundes zukünftig dazu verpflichtet, beim Einkauf explizit Produkte, die rohstoffschonend, abfallarm, reparierbar, schadstoffarm und recyclingfähig sind zu bevorzugen, sofern keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen.
Das Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie wurde am 17. September 2020 vom deutschen Bundestag beschlossen und am 9. Oktober 2020 vom Bundesrat gebilligt. Das Gesetz ist am 29. Oktober 2020 in Kraft getreten.

Lesefassung mit Änderungen des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes

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Abfallsatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Abfallsatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Die Abfallsatzung ist die rechtliche Grundlage für die Erhebung der Abfallgebühren (Abfallgebührensatzung) und regelt außerdem organisatorische Fragen wie die Entsorgung einzelner Abfallarten und Wertstoffe (Abfallentsorgungssatzung). Die Abfallsatzung wurde vom Umweltausschuss vorberaten und vom Kreistag beschlossen. Sie wird jährlich auf Änderungsbedarf überprüft und gegebenenfalls angepasst.

Lesefassung mit Änderungen des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
Zweck dieses Gesetzes ist die Förderung einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft und die Sicherung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung sowie die Förderung einer nachhaltigen Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens.

Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind nach diesem Gesetz öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sie erfüllen diese Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe.

Die Gemeinden unterstützen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei dieser Aufgabe. Sie stellen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Flächen für Sammelbehälter oder Sammelstellen zur Verfügung, wenn dies für eine Getrenntsammlung von Abfällen erforderlich ist. Für die ordnungsgemäße Unterhaltung der zur Verfügung gestellten Flächen sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verantwortlich. Die Meldebehörden übermitteln den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die für die Erhebung von Gebühren erforderlichen Daten. Ebenso sind die Gewerbeämter verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern für deren Aufgabenwahrnehmung unentgeltlich die Grunddaten über Gewerbebetriebe zur Verfügung zu stellen.

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich bis zum 1. April jeweils für das vorhergehende Kalenderjahr eine Abfallbilanz über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der in ihrem Gebiet angefallenen und von ihnen entsorgten Abfälle sowie über deren Verwertung oder Beseitigung.

Lesefassung mit Änderungen der Gewerbeabfallverordnung

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Verpackungsgesetz
Ziele des Verpackungsgesetzes sind der Schutz der Umwelt und ein fairer Wettbewerb. Es soll helfen, natürliche Ressourcen zu schonen.

Verpackungsgesetz

Das „Verpackungsgesetz” (VerpackG; Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und hochwertige Verwertung von Verpackungen vom 05. Juli 2017) soll die abfallrechtliche Produktverantwortung der Hersteller von Verpackungen umsetzen. Es dient den Zielen:

  • die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern,
  • das Verhalten der Verpflichteten so zu regeln, dass Verpackungsabfälle vorrangig vermieden und darüber hinaus einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden und
  • die Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb zu schützen.

Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen unterliegen zwei wichtigen Pflichten. Ab dem 1. Juli 2022 müssen sie sich vor dem Inverkehrbringen von diesen Verpackungen im Verpackungsregister LUCID registrieren lassen. Außerdem haben sie sich mit ihren systembeteiligungspflichten Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme vor dem Inverkehrbringen an einem oder mehreren dualen Systemen zu beteiligen. Die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ soll sicherstellen, dass der Wettbewerb der Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer transparent und fair ist.

Ab 1. Juli 2022 wird eine neue Prüfpflicht für elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister eingeführt. Elektronische Marktplätze dürfen demnach das Anbieten systembeteiligungspflichtiger Verpackungen zum Verkauf nur dann ermöglichen, wenn die verpflichteten Versand- und Onlinehändler ihre Verpackungen systembeteiligt haben und im Verpackungsregister LUCID registriert sind. Fulfillment-Dienstleister dürfen ihre Tätigkeiten nur gegenüber solchen Unternehmen erbringen, die ihrer Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID und ihrer Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind.

Verbraucherinnen und Verbraucher müssen bei ihnen als Abfall anfallende restentleerte Verpackungen einer getrennten Sammlung zuführen. Konkret heißt das, dass Glasverpackungen in der Altglassammlung und Verpackungen aus Papier, Pappe oder Kartonagen in der Altpapiersammlung entsorgt werden. Alle anderen Verpackungen gehören in die gelbe Tonne oder den gelben Sack. In manchen Regionen gibt es auch Wertstofftonnen, wo sie gemeinsam mit stoffgleichen Nichtverpackungen aus Kunststoff oder Metall gesammelt werden. Die flächendeckende Abholung der so gesammelten Verpackungsabfälle übernehmen die dualen Systeme. Sie sind auch dafür verantwortlich, die Abfälle zu verwerten. Damit möglichst viele wertvolle Ressourcen im Kreislauf geführt werden und nicht verloren gehen, müssen die Systeme anspruchsvolle Recyclingquoten einhalten. Außerdem sind sie verpflichtet, finanzielle Anreize für besser recyclingfähige Verpackungen und den Einsatz von Rezyklaten zu setzen.

Verpackungen, die nicht über die dualen Systeme gesammelt werden, zum Beispiel Transportverpackungen oder Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, müssen vom Hersteller und Vertreiber entsprechend der näheren Maßgaben des Verpackungsgesetzes zurückgenommen werden. Auch das Einwegpfand für Getränkeverpackungen ist im Verpackungsgesetz geregelt.

Lesefassung mit Änderungen des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Gewerbeabfallverordnung
Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen

Gewerbeabfallverordnung

Die Novelle der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) ist am 21. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die Verordnung ist in den maßgeblichen Teilen bereits am 1. August 2017 in Kraft getreten. Am 1. Januar 2019 sind auch die Regelungen des Paragraf 4 Absatz 2 sowie des Paragraf 6 Absatz 1 und Absatz 3 bis 6 der Verordnung in Kraft getreten, die Regelungen zu den Mindestanforderungen an Vorbehandlungsanlagen, Quoten und Dokumentationspflichten beinhalten. Der Deutsche Bundestag hatte am 30. März 2017 den Entwurf der Verordnung in der durch die Maßgabebeschlüsse des Bundesrates vom 10. Februar 2017 und den Kabinettbeschluss vom 22. Februar 2017 geänderten Fassung beschlossen.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz hat mit der fünfstufigen Abfallhierarchie neue Rechtsprinzipien eingeführt. Danach sind Abfälle vorrangig zu vermeiden, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling, der sonstigen, insbesondere der energetischen Verwertung und letztlich der Beseitigung zuzuführen. Die Hierarchie, gilt grundsätzlich für alle Arten von Abfällen, bedarf allerdings für einzelne Abfallströme der Konkretisierung durch untergesetzliche Regelungen, um Rechts- und Investitionssicherheit zu gewährleisten. Dies geschieht mit der nunmehr vorgelegten Novelle der Gewerbeabfallverordnung. Die in der bisherigen Verordnung enthaltene Gleichheit von stofflicher und energetischer Verwertung wird abgelöst durch den Vorrang der stofflichen Verwertung und somit das Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen im Sinne des Ressourcenschutzes gestärkt.

Die Novelle regelt im Einzelnen die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen dergestalt, dass diese zukünftig nach Stoffströmen getrennt zu sammeln und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling zuzuführen sind. Für den Fall, dass ein Erzeuger 90 Prozent seiner gewerblichen Abfälle getrennt erfasst und dem Recycling zuführt, können die verbleibenden zehn Prozent ohne weitere Vorbehandlung thermisch verwertet oder beseitigt werden. Ansonsten müssen nicht getrennt gehaltene Abfallgemische einer Vorbehandlung zugeführt werden, bei der eine Sortierquote von 85 Prozent und eine Recyclingquote von 30 Prozent erreicht werden muss. Die Sortieranlagen müssen dafür über vorgeschriebene Anlagenkomponenten verfügen oder in Kombination mit anderen Sortieranlagen betrieben werden, so dass insgesamt die geforderte Anlagentechnik vorhanden ist. Mineralische Abfälle sind einer Aufbereitung zuzuführen, um auch für diese Abfälle eine möglichst hochwertige Verwertung sicherzustellen.

Lesefassung mit Änderungen der Gewerbeabfallverordnung

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Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Alte Elektronikgeräte müssen sicher entsorgt werden – das fordert das ElektroG

Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Das im Frühjahr 2021 novellierte „Elektrogesetz” (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten vom 20.10.2015, kurz: ElektroG) soll die abfallrechtliche Produktverantwortung der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten umsetzen. Es dient unter anderem den Zielen

  • Gesundheit und Umwelt vor schädlichen Substanzen aus Elektro- und Elektronikgeräten zu schützen,
  • die ordnungsgemäße Sammlung und Rücknahme von Altgeräten sicherzustellen sowie
  • Abfälle zu vermeiden und die Abfallmengen durch Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Verwertung (Recycling) zu verringern.

Das ElektroG regelt unter anderem die verschiedenen Rechte und Pflichten von Herstellern, Vertreibern (Händlern), öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (Kommunen), Betreibern von Erstbehandlungsanlagen sowie von Verbraucherinnen und Verbrauchern.

Gegenüber der ersten Fassung des ElektroG vom 16.03.2005 und der letzten großen Gesetzesänderung vom 20.10.2015 sind die Hersteller – neben Produzenten auch Importeure und Exporteure sowie Vertreiber – von Elektro- und Elektronikgeräten nun deutlich stärker für den gesamten Lebensweg der Geräte verantwortlich.

Mit dem ElektroG wird die europäische Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte in nationales Recht umgesetzt.

Lesefassung mit Änderungen des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes