Öffentlichkeitsarbeit
Wer ist online
Wir haben 35 Gäste onlineDie Graue Tonne für den Restabfall
Vorgaben des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)
-
Alle festen, nicht verwertbaren Abfälle, die in Haushalten, Gewerbebetrieben und öffentlichen Einrichtungen anfallen, werden als Restabfall, bzw. Haus- oder Restmüll oder, in Betrieben angefallen hausmüllähnlicher Gewerbeabfall bezeichnet.
-
Gemäß § 13 KrW-/AbfG müssen Erzeuger und Besitzer von Abfällen, die in privaten Haushalten anfallen diese, soweit sie sie nicht selber verwerten können (was nur bei Bioabfällen im Rahmen der Eigenkompostierung möglich ist), bzw. sie nicht verwertbar sind (wie Restabfälle), dem öffentlich rechtlichen Entsorgungssträger - hier der APM GmbH - überlassen (Überlassungspflicht).
-
Die Grundpflichten gemäß § 5 KrW-/AbfG ... Abfallvermeidung hat immer Vorrang vor der Abfallverwertung und vor der Abfallbeseitigung, werden durch die Überlassungspflicht nicht unterlaufen.
-
Umgesetzt wird die Überlassungspflicht durch die Festlegungen des Anschluss- und Benutzungszwangs gemäß § 5 Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark.
Das Sammelsystem für Restabfälle
-
Für die Sammlung sind zugelassene Restabfallbehälter und Abfallsäcke
zu benutzen. -
Die Entleerung der Restabfallbehälter erfolgt, in der Regel 14-täglich,
nach Abfall Tourenplan. -
Was Sie außerdem noch über das Sammelsystem für Restabfälle wissen sollten, erfahren Sie hier.
-
Bei aktuellen Fragen zur Abfuhr Ihrer Restabfallbehälter und das Entsorgungsunternehmen, finden Sie hier die Kontakte.
Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 20. Mai 2010 um 13:18 Uhr


