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Die Graue Tonne für den Restabfall

Vorgaben des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)
  • Alle festen, nicht verwertbaren Abfälle, die in Haushalten, Gewerbebetrieben und öffentlichen Einrichtungen anfallen, werden als Restabfall, bzw. Haus- oder Restmüll oder, in Betrieben angefallen hausmüllähnlicher Gewerbeabfall bezeichnet.

  • Gemäß § 13 KrW-/AbfG müssen Erzeuger und Besitzer von Abfällen, die in privaten Haushalten anfallen diese, soweit sie sie nicht selber verwerten können (was nur bei Bioabfällen im Rahmen der Eigenkompostierung möglich ist), bzw. sie nicht verwertbar sind (wie Restabfälle), dem öffentlich rechtlichen Entsorgungssträger - hier der APM GmbH - überlassen (Überlassungspflicht).

  • Die Grundpflichten gemäß § 5 KrW-/AbfG ... Abfallvermeidung hat immer Vorrang vor der Abfallverwertung und vor der Abfallbeseitigung, werden durch die Überlassungspflicht nicht unterlaufen.

  • Umgesetzt wird die Überlassungspflicht durch die Festlegungen des Anschluss- und Benutzungszwangs gemäß § 5 Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark.

Das Sammelsystem für Restabfälle

 

 

 

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