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Wir haben 377 Gäste onlineMitglieder und Aufgaben
Mit Beschluss des Kreistags Nr. 2008/ IV / 050 wurden mit Wirkung vom 01. Januar 2009
die folgenden Personen in den Aufsichtsrat der APM GmbH berufen:
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Lothar Koch - Aufsichtsratsvorsitzender |
SPD - Fraktion |
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Rudolf Werner |
CDU - Fraktion |
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Kathrin Menz |
Fraktion - DIE LINKE |
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Dietmar Hummel |
FDP - Fraktion |
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Hans-Joachim Löffelmacher |
FBB - Fraktion |
aktualisiert 06.10.2010
Aufsichtsrat
Die Einführung eines Aufsichtsrates ist gesetzlich zulässig, aber nicht immer zwingend vorgeschrieben. Ein Aufsichtsrat kann benannt werden, ist aber nicht erforderlich (fakultativer Aufsichtsrat). Nur wenn die GmbH der Mitbestimmung durch die Arbeitnehmer unterliegt, also mehr als 500 Arbeitnehmer hat, ist ein Aufsichtsrat zwingend vorgeschrieben (notwendiger Aufsichtsrat), ebenso bei in Form einer GmbH betriebenen Kapitalanlagegesellschaften oder gemeinnützigen Wohnungsbauunternehmen.
Mitbestimmung
Das Mitbestimmungsgesetz vom 04.05.1976 gilt für alle GmbHs, die in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen und für die keine Montanmitbestimmung gilt. Das Mitbestimmungsgesetz schreibt eine paritätische Besetzung des Aufsichtsrats vor. Er besteht hier zur Hälfte aus Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern. Auch das Montan-Mitbestimmungsgesetz vom 21.05.1951, das für Betriebe des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie gilt, schreibt die paritätische Besetzung des Aufsichtsrats vor. Wenn die besonderen Voraussetzungen dieser Gesetze nicht erfüllt sind, unterliegt die Mitbestimmung dem Betriebsverfassungsgesetz 1952. Danach muss der Aufsichtsrat zu einem Drittel von Arbeitnehmervertretern besetzt werden, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sind weniger Arbeitnehmer vorhanden, ist ein Aufsichtsrat nicht vorgeschrieben.
Aufgaben des Aufsichtsrats
Die Aufgabe des Aufsichtsrates besteht in der Überwachung der den Geschäftsführern obliegenden Geschäftsführung. Ihm obliegt weiterhin die Prüfung des von den Geschäftsführern aufgestellten Jahresabschlusses sowie des Lageberichts und des Vorschlags über die Verwendung des Bilanzgewinns. Dem Aufsichtsrat können Maßnahmen der Geschäftsführung nicht übertragen werden. Die Satzung kann aber die Vornahme bestimmter Arten von Geschäften an die Zustimmung des Aufsichtsrats binden.
Bei einer GmbH mit notwendigem Aufsichtsrat ist z.B. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer nach dem Mitbestimmungsgesetz und den Montan-Gesetzen dem Aufsichtsrat übertragen.
Stellung des Aufsichtsrats
Der Anstellungsvertrag mit einem Aufsichtsratmitglied ist ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat. Er kann entgeltlich oder unentgeltlich sein. Ein Aufsichtsratsmitglied ist nicht sozialversicherungspflichtig.
Quelle der Informationen zum Aufsichtsrat
Informationen zur Gründung einer GmbH
www.frankfurt-main.ihk.de
Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 09. Januar 2013 um 18:41 Uhr

